Satzung des „Netzwerk für internationale Aufgaben – Stiftungskolleg und Mercator Kolleg Alumni e.V.“

Satzung

des „Netzwerk für internationale Aufgaben – Stiftungskolleg und Mercator Kolleg Alumni e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Netzwerk für internationale Aufgaben – Stiftungskolleg und Mercator Kolleg Alumni e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer VR95 VR 20977 Nz eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Völkerverständigung sowie die Bildung nachhaltig zu fördern.

2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

·      die Förderung internationaler Gesinnung, insbesondere die Pflege weltweiter Freundschaft und den interkulturellen Austausch für Akademiker/-innen. aller Fachrichtungen,

·      die Durchführung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte auf dem Gebiet der Völkerfreundschaft, insbesondere durch Patenschaften in Zielländern sowie

·      die Durchführung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte auf dem Gebiet der Bildung durch Vortragsreihen und Kolloquien zu internationalen Themen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Ein ausscheidendes Mitglied kann daher keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuervergünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.

§ 4 Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden sowie Fördermittel.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein nimmt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder auf.

2. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die am Stiftungskolleg für internationale Aufgaben oder am Mercator Kolleg für internationale Aufgaben teilgenommen hat beziehungsweise teilnimmt.

3. Über sonstige Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins im Sinne des § 2 ideell und materiell fördert.

5. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

6. Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

7. Die Mitgliedschaft erlischt,

·      durch den Tod,

·      durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die jederzeit mit dreimonatiger Frist zum Halbjahr möglich ist,

·      durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vereinsinteressen entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes,

·      bei einem Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und wenn der Vorstand dieses beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.

2.  Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dies erfolgt schriftlich oder per E-Mail, spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte.

3. Anträge einzelner Mitglieder sind schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

4. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

5. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

6. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder durchgeführt werden.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands

b) Entlastung des Vorstandes

c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

d) Wahl des Vorstandes

e) Bestellung der Rechnungsprüfer/-prüferinnen

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

9. Die Mitgliederversammlung kann auch als reine Online-Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 8 Vorstand

1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und verwaltet.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden des Vorstandes.

3. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:

• dem/der 1. Vorsitzenden

• dem/der 2. Vorsitzenden

• dem/der 3. Vorsitzenden

• dem Kommunikationsvorstand

• dem Finanzvorstand

4. Jeder/Jede der drei Vorsitzenden kann den Verein nach Außen allein vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

6. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Unterstützung weitere Mitglieder in den Vorstand berufen; diese haben jedoch bei Vorstandsabstimmungen kein Stimmrecht.

7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin einzurichten Der Vorstand kann dazu eine eine/n Geschäftsführer/in  (als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB) bestellen. Sein/Ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

§ 9 Rechnungsprüfer/-prüferinnen

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/-prüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss zum Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder notwendig.

§ 11 Unwirksamkeit von Beschlüssen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden.